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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 3 UF 168/07
Rechtsgebiete: VAÜG, FGG, GKG
Vorschriften:
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
FGG § 19 | |
GKG § 49 Nr. 1 |
Wird ein Verfahren zum Versorgungsausgleich ausgesetzt ist die verkündete Entscheidung nur ein Teilurteil. Die Kostenentscheidung ergeht erst mit dem Schlussurteil (im Anschluss an OLG Naumburg v. 24.06.2003 Az. 8 UF 90/03).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 168/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 02. August 2007 durch die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel, Materlik und Thole beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt, wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Zerbst vom 21.05.2007 (Az.: 5 F 389/05) im Ausspruch Ziffer 2. des Urteils - Versorgungsausgleich - aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Burg zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Scheidung der Ehe hat das Amtsgericht mit insoweit angefochtenem Urteil den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vorliege, der eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zulasse.
Gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich hat die beteiligte Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde verweist darauf, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG nicht vorliege, so dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei.
II.
Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn bei der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich um eine das Verfahren nicht beendende Zwischenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005).
Die Beschwerde hat auch Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist dementsprechend aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Denn die Beschwerdeführerin geht entgegen ihrer eigenen Auskunft vom 06.06.2006 (Bl. 59f d.UAVA) und der Rechtsauffassung des Amtsgerichts nunmehr zutreffend davon aus, dass der Antragsteller bei der Ärzteversorgung angleichungsdynamischen Anrechte erworben, (BGH FamRZ 2006, 327-330; OLGR Naumburg 2005, 586) und weil die Antragsgegnerin ebenso ausschließlich angleichungsdynamische Anwartschaften erworben hat, der Versorgungsausgleich durchzuführen ist.
Nach Aufhebung der Zwischenentscheidung ist nunmehr wiederum das Amtsgericht zur abschließenden Sachentscheidung berufen (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007, Az.: 3 UF 16/07), das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Daneben weist der Senat nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine erstinstanzliche Kostenentscheidung nach der Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen kann, die mit der Aussetzung des Versorgungsausgleichs nicht vorliegt. Insoweit wird Bezug genommen auf die ausführliche Darstellung der Rechtsproblematik, die von einem Teilurteil ausgeht, im Beschluss des 2. Familiensenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 2003 (Az: 8 UF 90/03) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 4.12.2002 (FamRZ 2003,1005).
Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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